Bundesförderung für effiziente Gebäude

BEG-Sanierung und Neubauprogramme 2026

Die BEG-Neufassung vom 17. Juli 2026 gilt für Einzelmaßnahmen und systemische Sanierungen ab 21. Juli 2026. KFN, KNN und WEF folgen eigenen KfW-Programmbedingungen.

Regelstand
17.07.2026
Gültig ab
21.07.2026
Programme
BEG · KFN · KNN · WEF
Prüfung
18.07.2026

BEG-Einzelmaßnahmen ab 21. Juli 2026

Grundfördersätze, Ausgabengrenzen und mögliche Boni.

BEG EM: Fördersatz und Ausgabengrenze
MaßnahmeGrundsatzWG: förderfähige AusgabenNWG: förderfähige AusgabenMögliche Ergänzung
Dämmung der Gebäudehülle15 %30.000 € je 1. betroffener WE; gestaffelt für weitere WE500 €/m² betroffene NGFiSFP: +5 Prozentpunkte auf den Mehrkostenanteil; WPB: +5 ab 2027
Fenster, Türen, Sonnenschutz15 %30.000 € je 1. betroffener WE; gestaffelt500 €/m² betroffene NGFiSFP: +5 Prozentpunkte auf den Mehrkostenanteil; kein WPB-Bonus
Anlagentechnik, außer Heizung15 %30.000 € je 1. betroffener WE; gestaffelt500 €/m² betroffene NGFiSFP: +5 Prozentpunkte auf den Mehrkostenanteil
Heizungsoptimierung · Effizienz15 %30.000 € je 1. betroffener WE; gestaffelt500 €/m² betroffene NGFiSFP: +5 Prozentpunkte auf den Mehrkostenanteil
Heizungsoptimierung · Emissionen50 %30.000 € je 1. betroffener WE; gestaffelt500 €/m² betroffene NGFkein iSFP-Bonus
Heizungstausch30 %zeitabhängige Grenze; anteilige Verteilung bei Teilbetroffenheitzeit- und flächenabhängige Grenzeab Q1 2027 für Wärmepumpen nach 5.3 c: 15 % Grundförderung + 15 Prozentpunkte Wertschöpfungsbonus bei bestätigtem EU-Produktionsstandort

iSFP-Grenze bei einer betroffenen Wohneinheit:regulär 30.000 €, erhöht 60.000 €. Die zusätzlichen fünf Prozentpunkte gelten nur für den Kostenanteil oberhalb30.000 €.

Heizung: Degression der Ausgabengrenze

Ausgabengrenze für die erste Wohneinheit und NWG-Flächenstaffel
AntragszeitraumWG · 1. WENWG · 151–400 m²NWG · 401–1.000 m²NWG · ab 1.001 m²
21.7.2026–31.1.202728.000 €197 €/m²118 €/m²79 €/m²
1.2.2027–31.7.202727.250 €194 €/m²116 €/m²78 €/m²
1.8.2027–31.1.202826.500 €191 €/m²114 €/m²77 €/m²
1.2.2028–31.7.202825.750 €188 €/m²112 €/m²76 €/m²
1.8.2028–31.1.202925.000 €185 €/m²110 €/m²75 €/m²
1.2.2029–31.7.202924.250 €182 €/m²108 €/m²74 €/m²
1.8.2029–31.1.203023.500 €179 €/m²106 €/m²73 €/m²
1.2.2030–31.7.203022.750 €176 €/m²104 €/m²72 €/m²
ab 1.8.203022.000 €173 €/m²102 €/m²71 €/m²

Für NWG bis 150 m² gilt der Betrag der ersten Wohneinheit. Ab 151 m² werden die Flächenstufen kumuliert.

BEG WG und BEG NWG: systemische Sanierung

Kostenobergrenze: WG 150.000 € je Wohneinheit; NWG 2.000 €/m², höchstens 10 Mio. EUR je Vorhaben.

Tilgungszuschuss beziehungsweise kommunaler Direktzuschuss
EffizienzstufeAnwendbarTilgungszuschuss · BasisDirektzuschuss · BasisNHWPBSerSan
DenkmalWG und NWG5 %10 %+5 %
85nur WG0 %10 %+5 %
70WG und NWG0 %15 %+5 %+10 %+5 %
55WG und NWG5 %20 %+5 %+10 %+15 %
40WG und NWG10 %25 %+5 %+10 %+15 %

Denkmal: 5 Prozent Tilgungszuschuss bei Kreditförderung, 10 Prozent Direktzuschuss für kommunale Antragsteller. NH, WPB und SerSan sind bei erfüllten Voraussetzungen kumulierbar; bei einer schrittweisen Sanierung gilt NH nur beim erstmaligen Erreichen der Klasse. Die Auswahl setzt eine EE- oder NH-Klasse voraus. Bei Kreditförderung kann die Effizienzstufe 70 beziehungsweise 85 ohne Basistilgungszuschuss dennoch förderfähig sein.

KFN, KNN und WEF

Private und gewerbliche Antragsteller erhalten zinsverbilligte Kredite ohne festen Zuschussbetrag. Kommunen erhalten in den Programmen 498/499 einen Direktzuschuss.

Kredit- und Kostenobergrenzen · Regelstand 18.07.2026
ProgrammFörderstufeMaximaler Kredit / KostenrahmenKommunaler Zuschuss
KFN WG · 297/298EH 55 · befristet100.000 € je WE7.5 %
KFN WG · 297/298EH 40100.000 € je WE10 %
KFN WG · 297/298EH 40 mit QNG150.000 € je WE10 %
KFN NWG · 299EG 55 · befristet1.000 €/m² NGF · max. 5.000.000 €7.5 %
KFN NWG · 299EG 401.500 €/m² NGF · max. 7.500.000 €10 %
KFN NWG · 299EG 40 mit QNG2.000 €/m² NGF · max. 10.000.000 €10 %
KNN WG · 296Niedrigpreissegment100.000 € je WE10 %
KNN NWG · 596Niedrigpreissegment1.000 €/m² NGF · max. 5.000.000 €10 %
WEF · 300EH 40 / EH 40 mit QNG170.000 €–270.000 € nach Kinderzahl und QNG

55-Stufe: Antragseingang spätestens 31.12.2026 und nur bei verfügbaren Bundesmitteln. Bei Neubau liegen Fachplanung, Baubegleitung, LCA und gegebenenfalls QNG-Zertifizierung innerhalb des jeweiligen Gesamtdeckels; eine zusätzliche 50-Prozent-Förderung wird nicht angesetzt.

Förderbetrag berechnen

Die Berechnung erfolgt im Browser. Maßnahme und Fachplanung werden getrennt ausgewiesen.

01 Vorhaben
FörderinstrumentNach Auswahl der AntragstellerrolleEin kommunaler Direktzuschuss wird ausschließlich kommunalen Antragstellern zugeordnet.

02 Bemessungsdaten
03 Voraussetzungen
Verfahrens- und Kostenangaben für ein belastbares Ergebnis

Ungeklärte Angaben bleiben als offene Prüfpunkte sichtbar. Sie werden nicht still als erfüllt behandelt.

Nicht ausgewählte Bonusbestandteile werden nicht angesetzt. Ungeprüfte Voraussetzungen gelten dadurch nicht als bestätigt und werden im Ergebnis gesondert ausgewiesen.

Fachplanung und Baubegleitung: eigener Fördertatbestand

Der Fördersatz beträgt 50 Prozent. Die Leistung wird nicht als Prozentpunktbonus auf die Sanierungskosten gerechnet.

Ausgabengrenzen für Fachplanung und Baubegleitung
FörderwegBemessungAusgabengrenzeMaximale Förderung
BEG EM · WG1–2 WE5.000 €2.500 €
BEG EM · WGab 3 WE2.000 EUR je betroffener WE, höchstens 20.000 EUR1.000 EUR je betroffener WE, höchstens 10.000 EUR
BEG EM · NWGNGF5 EUR/m², höchstens 20.000 EUR2,50 EUR/m², höchstens 10.000 EUR
BEG WG1–2 WE10.000 €5.000 €
BEG WGab 3 WE4.000 EUR je WE, höchstens 40.000 EUR2.000 EUR je WE, höchstens 20.000 EUR
BEG NWGNGF10 EUR/m², höchstens 40.000 EUR5 EUR/m², höchstens 20.000 EUR

Unabhängigkeit: Die gesonderte 50-Prozent-Förderung setzt eine vorhabenbezogen unabhängige Energieeffizienz-Expertin oder einen entsprechenden Experten voraus. Andernfalls können die Leistungen nur als Umfeldmaßnahme mit dem Satz der Hauptmaßnahme berücksichtigt werden.

Vor Antragstellung zu prüfen

Stichtage

21.07.2026
Beginn der neuen Richtlinien.
Q1 2027
Für Wärmepumpen nach Nummer 5.3 c gelten ab dem ersten Quartal 2027 15 Prozent Grundförderung. Bei bestätigtem Nachweis der Europäischen Union als Produktionsstandort kommen 15 Prozentpunkte Wertschöpfungsbonus hinzu. Produktverfügbarkeit und Nachweiskriterium sind gesondert zu prüfen.
01.02.2027
Erste Absenkung der Heizungs-Ausgabengrenzen und des Klimageschwindigkeitsbonus.
01.08.2028
Klimageschwindigkeitsbonus entfällt.
31.12.2030
Ende des Richtlinienzeitraums.

Projektbezogene Voraussetzungen

  • Antragsberechtigung und Einhaltung der technischen Mindestanforderungen
  • Maßnahmenbeginn, Lieferungs- oder Leistungsvertrag und aufschiebende Bedingung
  • iSFP-Maßnahmenbezug, WPB-Einstufung und zulässige Zahl der WPB-Anträge
  • Gebäudeklasse und Antragstellerrolle für den Produktweg 458, 459, 522 oder 422
  • Selbstnutzung, Altanlagenvoraussetzung und Einkommensnachweis bei Heizungsboni im Produkt 458
  • Kumulierung mit weiteren öffentlichen Mitteln

Amtliche Quellen und KfW-Produktseiten

Sanierungswerte stammen aus den BEG-Richtlinien vom 17. Juli 2026. Neubauwerte werden aus den laufend aktualisierten KfW-Produktseiten übernommen.

Für die Antragsprüfung gelten Richtlinie, technische Mindestanforderungen und die jeweiligen Verfahrenshinweise von BAFA und KfW. Die Berechnung ist keine Förderzusage.

Fragen zum Rechenansatz

Ist das Rechenergebnis für BAFA oder KfW verbindlich?

Nein. Der Rechner bildet Förderhöchstbeträge und Fördersätze der Richtlinien ab. Förderfähigkeit, technische Mindestanforderungen, Nachweise und Kumulierung werden durch die zuständige Förderstelle geprüft.

Wie wird der iSFP-Bonus ab Juli 2026 berechnet?

Die erhöhte Ausgabengrenze gilt bei einem anwendbaren iSFP weiterhin. Die zusätzlichen fünf Prozentpunkte werden jedoch nur auf den förderfähigen Kostenanteil oberhalb der regulären Ausgabengrenze angewendet. Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 30.000 Euro.

Ist Fachplanung und Baubegleitung ein zusätzlicher Prozentpunktbonus?

Bei BEG-Sanierungen bilden Fachplanung und Baubegleitung einen eigenen Fördertatbestand mit eigener Ausgabengrenze und 50 Prozent Fördersatz. Bei KFN, KNN und WEF gehören diese Kosten dagegen in die förderfähigen Gesamtkosten und verbrauchen denselben Kredit- oder Zuschussdeckel.

Ändert die BEG-Neufassung vom Juli 2026 die Neubauförderung?

Nein. Die Neufassung betrifft Heizungstausch und energetische Sanierung. KFN, KNN und WEF folgen eigenen Programmbedingungen. Neu relevant ist die Verlängerung der befristeten EH-/EG-55-Stufe bis spätestens 31. Dezember 2026; sie kann bei ausgeschöpften Bundesmitteln früher enden.

Wie werden nur teilweise betroffene Gebäude berücksichtigt?

Bei sonstigen Einzelmaßnahmen bemisst sich die Grenze nach den betroffenen Wohneinheiten beziehungsweise der betroffenen Nettogrundfläche. Bei Heizungen wird zunächst die Grenze für das Gesamtgebäude ermittelt und anschließend anteilig auf den betroffenen Umfang verteilt.

Warum verlangt der Rechner für einzelne Regeln ab 2027 eine Bestätigung?

Die Richtlinie nennt für WPB-Einzelmaßnahmen und geänderte Regeln zur bestehenden Wärmeversorgung den Beginn des ersten Quartals 2027. Für Wärmepumpen nach Nummer 5.3 c gelten ab dem ersten Quartal 2027 15 Prozent Grundförderung. Bei bestätigtem Nachweis der Europäischen Union als Produktionsstandort kommen 15 Prozentpunkte Wertschöpfungsbonus hinzu. Produktverfügbarkeit und Nachweiskriterium sind gesondert zu prüfen. Deshalb trennt der Rechner den festgelegten Satz von noch offenen Verfahrens- und Nachweisfragen.

BEG-Förderfall prüfen lassen

Benötigt werden Gebäudeart, Maßnahmenumfang, Kostenansatz und vorhandene Nachweise.

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